Miteigentümer-Vorkaufsrecht › Miteigentum
Vereinbarung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts beim Verkauf an Nichtmiteigentümer (ohne Vorkaufsrecht sind – Kapitalanlageobjekte – eher zum Marktwert verkäuflich; an mit dem andern Miteigentümern genutzten, im Miteigentum stehenden Einzelobjekten wird die Marktgängigkeit auch ohne Vorkaufsrecht nicht besser) Vormerkung